AGB

Nachfolgend finden Sie unsere allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen.
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AGBs

ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN ELRA-ANTRIEBSTECHNIK VERTRIEBS GES.M.B.H.

Firmenbuch-Nr.: FN 31665z
Firmenbuchgericht:
LG Eisenstadt
UID-Nr.:
ATU64460238
Telefon:
+43 2160 712 11
Fax:
+43 2160 712 11 55
E-Mail:
info@elra.at
Firmensitz:
Elraweg 1, A-7093Jois, Österreich

I. GELTUNGSBEREICH

  1. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVB) gelten ausnahmslos für alle zwischen ELRA-Antriebstechnik Vertriebs Ges.m.b.H. (ELRA GesmbH) und deren Kunden / Auftragsgebern/ Käufern abgeschlossenen Rechtsgeschäfte, Lieferungen und Leistungen Der/die Vertragspartnernimmt/nehmen die vorliegenden AVB ausdrücklich als rechtsverbindlich zur Kenntnis, sodass diese Teil des Vertrages werden. Maßgeblich ist die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung.
  2. Die AVB liegen in den Geschäftsräumlichkeiten der ELRA GesmbH sowie online unter https://www.elra.at/agb zur Ansicht bzw. zum Download auf.
  3. Die AVB gelten, ohne dass es einer gesonderten Vereinbarung bedarf, auch für alle Zusatz –und Folgeaufträge.
  4. Abweichende Vereinbarungen zu einzelnen Punkten der vorliegenden Bedingungen sind nur für diese wirksam und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der vorangehenden, ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung durch die ELRA GesmbH. Soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wurde, gelten jedenfalls nur diese AVB, welche dem Vertragspartner bekannt gegeben wurden.
  5. Geschäftsbedingungen, welcher Art immer, insbesondere Einkaufs- und Lieferbedingungen, Vertragsbestimmungen, Vorbemerkungen und dergleichen, die zu diesen AVB in Widerspruch stehen, sind im vollen Umfang unwirksam, gleichgültig ob, wann und in welcher Form ELRA diese zur Kenntnis gebracht wurden. Stillschweigen gegenüber Geschäfts-, Einkaufs- oder Lieferbedingungen des Kunden gilt keinesfalls als Zustimmung.
  6. Änderungen der AVB werden dem/ den Vertragspartner/n bekannt gegeben und gelten als vereinbart, sofern nicht binnen 14 Tagen schriftlich ausdrücklich Widersprucherklärt wurde.
  7. Vertragserfüllungshandlungen (insbesondere vorgenommene Lieferungen und Leistungen) stellen keinesfalls die vorbehaltlose Anerkennung der Einkaufsbedingungen des Kunden dar.
  8. Verbleiben bei der Vertragsauslegung nach Ausschöpfung der oben bezeichneten Möglichkeiten– aus welchen Gründen auch immer – dennoch Unklarheiten, sind diese in der Weise auszuräumen, dass jene Inhalte als vereinbart gelten, die üblicherweise in vergleichbaren Fällen vereinbart werden.

II. ANGEBOT

  1. Angebote der ELRA GesmbH gelten als freibleibend und bedürfen der Schriftform. Mündliche Erklärungen müssen schriftlich bestätigt werden.
  2. Sämtliche Angebote der ELRA GesmbH sind unverbindlich und unterliegen einer Angebotsfrist von 30 Tagen. Innerhalb dieser Frist steht es der ELRA GesmbH frei, allfällige vom Angebot abweichende Preisanpassungen, die auf kurzfristige Preiserhöhungen sowie Devisenkursveränderungen am Markt zurückzuführen sind, welche nicht der Einflussmöglichkeit der ELRA GesmbH unterliegen (beispielsweise aufgrund von Preiserhöhungen durch Lieferanten, Subunternehmer etc.), vorzunehmen.
  3. Sämtliche Angebots- und Projektunterlagen (darunter u.A. auch Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge, sonstige Unterlagen wie Prospekte, Kataloge, Muster, Präsentationen, etc.) verbleiben im geistigen Eigentum der ELRA GesmbH und dürfen ohne Zustimmung der ELRA GesmbH weder vervielfältigt, veröffentlicht, noch Dritten zugänglich gemacht oder weitergegeben werden. Dies gilt ausdrücklich auch für das nur auszugsweise Kopieren. Sie können jederzeit zurückgefordert werden, und sind uns unverzüglich und ohne Aufforderung zurückzustellen, wenn die Bestellung anderweitig erteilt wird bzw. der Vertrag nicht zustande kommt.
  4. Bei allfälliger Verletzung dieser Vereinbarung haben wir das Recht Schadenersatz zu fordern.

III. VERTRAGSSCHLUSS

  1. Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn die ELRA GesmbH nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung oder eine Lieferung abgesandt hat. Der Inhalt der Auftragsbestätigung ist von dem/den Vertragspartner/n zu prüfen. Allfällige Abweichungen sind unverzüglich zu rügen, widrigenfalls das Rechtsgeschäft gemäß der Auftragsbestätigung bzw. Lieferung der ELRA-GesmbH zustande kommt.
  2. Die in Katalogen, Prospekten, Werkzeichnungen und Spezifikationen und dergleichen enthaltenen Angaben, sowie sonstige schriftliche oder mündliche Äußerungen sind nur maßgeblich, wenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Irrtum, sowie technische Änderungen, die der technischen Verbesserung dienen sind ausdrücklich vorbehalten, und bedürfen nicht der Verpflichtung zur Veröffentlichung.
  3. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu Ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung. Sachlich gerechtfertigte und angemessene Änderungen unserer Leistungsverpflichtung hat der Kunde aber jedenfalls zu akzeptieren.

IV. PREISE

  1. Die vereinbarten Preise gelten ab Werk oder Lieferung ab Lager ausschließlich Verpackung und Umsatzsteuer. Ist die Lieferung mit Zustellung vereinbart, so wird diese, sowie eine allenfalls vom Kunden gewünschte Transportversicherung, gesondert verrechnet. Die Verpackung wird nur über ausdrückliche Vereinbarung zurückgenommen.
  2. Bei einer vom Gesamtangebot abweichenden Bestellung behält sich die ELRA GesmbH eine entsprechende Preisänderung vor.
  3. Angebote werden nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden. Die ELRA GesmbH behält sich Fehler in diesem Zusammenhang ausdrücklich vor.
  4. Die Preise basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt des erstmaligen Preisangebotes. Wir behalten uns das Recht vor, eine Devisenparitätsklausel zur Anwendung zu bringen, sowie nicht vorhersehbare Kostensteigerungen in unseren Preisen zu berücksichtigen (siehe dazu auch Pkt. II. Angebot).
  5. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes –schriftlich – vereinbart wurde, sind wir berechtigt, Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge zu angemessenen Preisen in Rechnung zu stellen.
  6. Sollten sich die Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche oder aufgrund innerbetrieblicher Abschlüsse oder andere zur Leistungserteilung notwendige Kosten (bspw. für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung, etc.) verändern, ist die ELRA GesmbH berechtigt, die Preiseentsprechend anzupassen. Gleiches gilt für erhebliche Steigerungen der Energie-, Material-, Rohstoff- und Personalkosten sowie insbesondere für Preissteigerungen durch Lieferanten, Subunternehmern und dergleichen, welche nicht von der ELRA GesmbH zu vertreten sind. Sollte die Preiserhöhung mehr als 15% betragen, steht es dem Vertragspartner frei, binnen 10 Tagen ab Erhalt der Mitteilung über die Preiserhöhung vom Vertrag zurückzutreten.

V. REPARATURAUFTRÄGE

  1. Bei Reparaturaufträgen werden die von uns als zweckmäßig erkannten Leistungen erbracht, und auf Basis des angefallenen Aufwandes verrechnet. Dies gilt auch für Mehrleistungen, ohne dass es einer Benachrichtigung bedarf, wenn diese im Laufe einer Reparatur notwendig werden
  2. Der Aufwand für die Erstellung von Reparaturangeboten oder für Begutachtungen wird dem Kunden in Rechnung gestellt.
  3. Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen im Ausmaß von über 15 % ergeben, so werden wir den Kundendavon unverzüglich verständigen
  4. Handelt es sich um unvermeidliche Kostenüberschreitungen bis 15 %, ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und sind wir berechtigt, diese Kosten ohne weiteres in Rechnung zu stellen.
  5. In diesem Zusammenhang erstattete Kostenvoranschläge der ELRA GesmbH dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

VI. LIEFERUNGEN

  1. Die Lieferfrist beginnt mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:
    a) Datum der Auftragsbestätigung
    b) Datum der Erfüllung aller dem Kunden obliegen den technischen, kaufmännischen und sonstigen Voraussetzungen
    c) Datum, an dem wir eine vor Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung oder Sicherheit erhalten
  2. Die Ware gilt als rechtzeitig geliefert, wenn der Warenversand ab Lager vor Ablauf der Lieferfrist erfolgt, oder die Versandbereitschaft dem Kunden mitgeteilt wurde. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche, nicht bedeutsame Anstände aufweisen vom Kunden entgegen zu nehmen. Für nicht lagermäßig geführte Ware, insbesondere bei auftragsgebunden gefertigten Sonderausführungen behalten wir uns das Recht vor, Unter- oder Überlieferungen bis maximal 10% durchzuführen. Die ELRA GesmbH ist berechtigt, Teil- oder Vorablieferungen durchzuführen und zu verrechnen. Ist in einem Rahmenauftrag Lieferung auf Abruf vereinbart, und erfolgen diese nicht innerhalb der vereinbarten Frist, so gilt die Ware spätestens nach Ablauf des Rahmenzeitraumes als abgerufen.

VII. VERZUG

  1. Gelangt der Kunde mit Abruf oder Annahme der War ein Verzug, geht die Gefahr auf den Kunden über, und dieser ist verpflichtet, uns neben sonstigen Verzugsfolgen, Lagerkosten zu bezahlen. Zudem ist die ELRA GesmbH berechtigt auf Vertragserfüllung zu bestehen oder unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten sowie die Ware anderweitig zu verwerten. Als Finanzierungskosten für nicht termingerecht abgenommenen Warenwert werden bankmäßige Verzinsungen berechnet.
  2. Sofern unvorhersehbare oder vom Parteiwillen unabhängige Umstände wie beispielsweise Fälle höherer Gewalt, Streiks, Transportverzug, Transportschäden, sowie Ausfall eines wesentlichen, schwerersetzbaren Zulieferanten die Einhaltung der vereinbarten Lieferfristbehindern, verlängert sich diese jedenfalls um die Dauer dieser Umstände. Die vorgenannten Umstände berechtigen auch dann zur Verlängerung der Lieferfrist, wenn sie bei Zulieferanten eintreten.
  3. Gelangen wir schuldhaft in Verzug, so hat der Kunde das Recht, uns bei sonstiger Unwirksamkeit – schriftlich zur Erfüllung eine angemessene Nachfrist zu setzen, und bei fruchtlosem Verstreichen dieser Nachfrist schriftlich seinen Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Ein allfälliges vertraglich vereinbartes Pönale ist mit 0,5% pro Woche maximal 5% des in Verzug geratenen Warenwerts begrenzt, sofern dem Kunden ein Schaden in dieser Höhe erwachsen ist. Weitergehende Ansprüche aus dem Titel des Verzuges sind ausgeschlossen.
  4. Geringfügige Lieferfristüberschreitungen hat der Kunde aber jedenfalls zu akzeptieren, ohne dass ihm dadurch ein Schadenersatzanspruch oder ein Rücktrittsrecht zusteht.

VIII. GEFAHRENÜBERGANG UND ERFÜLLUNGSART

  1. Nutzung und Gefahr gehen mit dem Abgang der Lieferung ab Werk bzw. ab Lager auf den Kunden über, und zwar unabhängig von der für die Lieferung vereinbarten Preisstellung.
  2. Bei Leistung ist der Erfüllungsort dort, wo die Leistung erbracht wird. Die Gefahr für eine Leistung oder eine vereinbarte Teilleistung geht mit der Erbringung auf den Kunden über.

IX. ZAHLUNG

  1. Die Zahlungen sind netto innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum frei Zahlstelle der ELRA GesmbH zu leisten. Als Zahlungstag gilt vereinbart der Valutastichtag der Bank der ELRA GesmbH an dem der Betrag freiverfügbar ist.
  2. Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung wegen allfälliger behaupteter Ansprüche die vom Kunden der ELRA GesmbH gegenüber geltend gemacht werden ist ausgeschlossen
  3. Ist der Kunde mit einer vereinbarten Zahlung odersonstigen Leistungen aus diesem oder anderen Rechtsgeschäften im Verzug, so kann die ELRA GesmbH unbeschadet ihrer sonstigen Rechte:
    a) die Erfüllung ihrer eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung dieser Zahlung oder sonstigen Leistungen aufschieben, und eine angemessene Verlängerung der Lieferfristen in Anspruch nehmen.
    b) sämtliche offene Forderungen aus diesem oder anderen Geschäften fällig stellen, und für diese Beträge ab der jeweiligen Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 1,25% pro Monat verrechnen, sofern nicht darüberhinausgehende Kosten nachgewiesen werden. In jedem Fall sind wir berechtigt, vorprozessuale Kosten, insbesondere Mahnspesen, Kosten durch die Beauftragung eines Inkassoinstitutes und Rechtsanwaltskosten in Rechnung zu stellen.
    c) vom Kunden verschuldensunabhängig und ohne Ausschluss der oben bezeichneten Verpflichtungen gemäß § 458 UGB eine pauschale Entschädigung iHv € 40,00 für unternehmensintern entstandene Betreibungskostenverlangen.
  4. Eingeräumte Rabatte und Boni sind mit der termingerechten Leistung der vollständigen Zahlung bedingt.
  5. Für den Fall des Verzugs auch anderer Rechtsgeschäfte, oder bei Vorliegen unbefriedigender Bonitätsauskünfte hat die ELRA GesmbH das Recht:
    a) bei noch nicht angelieferten Aufträgen und Teilabrufen Zahlungsgarantien oder Vorauszahlung zu begehren, oder gegen Nachnahme zu liefern.
    b) die sicherungsweise Rücknahme der Ware zu begehren.
    c) den Weiterverkauf der Ware, sowie die Weiterverarbeitung derselben, insbesondere die Vereinigung mit anderen Produkten zu einem neuen Ganzen, bei sofortiger Wirkung zu untersagen.
    d) vom Vertrag zurücktreten, wenn die geforderten Sicherstellungen nicht erbracht werden.
    e) Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung zu verlangen.
    f) Wird gegen die Rechnungen der ELRA GesmbH nicht binnen 2 Wochen ein begründeter Einspruch schriftlich erhoben, gilt diese vom Kunden jedenfalls als genehmigt.

X. EIGENTUMSVORBEHALT

  1. Die ELRA GesmbH behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihr gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnungsbeträge zuzüglich Zinsen, Kosten und sonstiger allfälliger Nebenkosten vor.
  2. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn ein solcher ausdrücklich und schriftlich seitens der ELRA GesmbH erklärt wird.
  3. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Ware bis zum Eigentumsübergang sorgfältig zu verwahren. Insbesondere für den Fall des Untergangs, des Verlustes oder der Verschlechterung trägt der Vertragspartner Gefahr.
  4. Der Kunde tritt hiermit an die ELRA GesmbH im Falle von mehrmaligem Zahlungsverzug und/oder mangelnder Bonitätsauskunft seine Forderung zur Sicherung von deren Kaufpreisforderungen seine Forderungen aus einer Weiterveräußerung von Vorbehaltsware, auch wenn diese verarbeitet, umgebildet oder vermischt wurde, ab und verpflichtet sich einen entsprechenden Vermerk in seine Bücher oder auf seiner Faktura anzubringen, sowie auf Verlangen alle erforderlichen Unterlagen für eine Forderungseinziehung zu erbringen. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Kunde verpflichtet, auf das Eigentumsrecht der ELRA GesmbH hinzuweisen, und diese zu verständigen.

XI. GEWÄHRLEISTUNG UND EINSTEHEN FÜR MÄNGEL

  1. Die vereinbarten Lieferungen und Leistungen werden von der ELRA GesmbH entsprechend der erteilten Auftragsbestätigung erbracht.
  2. Geringfügige Abweichungen, die den Verwendungszweck des Auftrags nicht beeinträchtigen (z.B. in Bezug auf Gewicht, Maße, Farbe etc.), sind unbeachtlich und gelten vorweg als genehmigt.
  3. Nach Übernahme der Lieferung und Leistung ist diese durch den Vertragspartnerunverzüglich auf erkennbare Mängel und Falschlieferungen zu untersuchen.
  4. Erkennbare Mängel der Lieferung, wie insbesondere Mengendifferenz oder das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, sind bei sonstigem Ausschluss in angemessener Frist binnen 14 Tagen ab Gefahrenübergang, verborgene Mängel unverzüglich ab Erkennbarkeit, mittels eingeschriebenen Briefes anzuzeigen. Ungeachtet der Art des Mangels gilt jedenfalls die gesetzliche Gewährleistungsfrist. Erfolgt die Mängelrüge nicht rechtzeitig, so führt dies zum Verlust der diesbezüglichen Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche sowie des Rechts auf Irrtumsanfechtung. Der Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergangszeitpunktvorhanden war.
  5. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Fakturendatum, soweit nicht für einzelne Liefergegenstände besondere Gewährleistungsfristen vereinbart sind. Die gesetzlichen Gewährleistungsfristen werden hiermit ausdrücklich abbedungen.
  6. Die Gewährleistung betrifft nur vertraglich zugesicherte technische Daten, einwandfreie Verarbeitung und Material. Angaben aus Prospekten, Katalogen odermündliche Äußerungen sind für uns nicht rechtsverbindlich und somit kein Gegenstand einer Gewährleistung.
  7. Das Erzielen bestimmter Betriebswerte in einer Anwendung, insbesondere nach Vereinigung mit Fremdprodukten zu einem neuen Ganzen liegt in der Verantwortung des Anwenders und außerhalb unserer Gewährleistung. Eine missbräuchliche Anwendung sowie Überbeanspruchung, die im Widerspruch zu den publizierten technischen Daten (Anwendungshinweise) steht, Beschädigung durch unsachgemäße Anordnung und Montage, unsachgemäße Handlungen Dritter sind Ausschließungsgründe für eine Gewährleistung und Haftung für Sach- und Folgeschäden.
  8.  Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einemnatürlichen Verschleiß unterliegen.
  9. Bei begründeter Mängelanzeige ist die ELRA GesmbH berechtigt den Gewährleistungsanspruch- abgesehen von jenen Fällen, welche gesetzlich das Recht auf Aufhebung des Vertrages vorsehen - innerhalb angemessener Frist nach Ihrer Wahl durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung – auch durch mehrere Nachbesserungen und Ersatzlieferungen - entsprechend zu verbessern. Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn ohne schriftliche Einwilligung der ELRA GesmbH, der Kunden selbst oder ein nicht von ELRA GesmbH ermächtigter Dritter an den gelieferten Gegenständen Änderungen oder Instandsetzungen vornimmt. Die Geltendmachung darüberhinausgehender Ansprüche aus dem Titel der Gewährleistung nach rechtzeitiger Verbesserung wird ausdrücklich ausgeschlossen.
  10. Wird eine Ware von der ELRA GesmbH aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen und sonstigen technischen Angaben des Kunden angefertigt, so erstreckt sich unsere Haftung nur auf die bedingungsgemäße Ausführung.
  11. Jede Beratungstätigkeit, sofern diese nicht als Projektierungsarbeit gegen Entgeltausdrücklich vereinbart wurde, stellt eine für uns unverbindliche Empfehlung dar, die durch den Kunden für den jeweiligen Anwendungsfall zu verifizieren ist.
  12. Im Falle der Mängelrüge hat der Kunde die von ihm beanstandete Ware uns auf Verlangen fracht- und spesenfrei in unser Eigentum auszufolgen. Bei Qualitätsmängeln verursacht durch unsere Zulieferanten wird diesen die Ware zur Beurteilung und Behebung zugesandt. Diesen wird das Recht zugestanden, nachseiner Wahl durch unentgeltliche Verbesserung im Werk oder mangelfreie Ersatzlieferung seinen Verpflichtungen nachzukommen. Der Kunde ist verpflichtet dafür eine angemessene Zeitfrist einzuräumen. Ist eine Verbesserung oder Ersatzlieferung nicht möglich, wird der Rechnungsbetrag zurückerstattet. Für Nachbesserungen und Ersatzstücke haftet die ELRA GesmbH im gleichen Umfang bis zum Ablauf der Gewährleistungspflicht des ursprünglichen Liefervertrages.

XII. RÜCKTRITT VOM VERTRAG

  1. Voraussetzung für den Rücktritt des Kunden vom Vertrag ist ein Lieferverzug, der auf grobes fahrlässiges Verschulden der ELRA GesmbH zurückzuführen ist, sowie der erfolglose Ablauf einer gesetzten angemessenen Nachfrist. Der Rücktritt ist mittels eingeschriebenen Briefesgeltend zu machen.
  2. Unabhängig von unseren sonstigen Rechten ist die ELRA GesmbH berechtigt vom Vertrag zurückzutreten:
    a) wenn die Ausführung der Lieferung und Leistungen durch Gründe, die der Kunde zu vertreten hat trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist unmöglich ist, bzw. weiter verzögert wird
    b) wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Kunden entstanden sind, und dieser auf Begehr der ELRA GesmbH weder Vorauszahlung leistet noch vor Lieferung taugliche Sicherheiten beibringt
    c) Wenn trotz schriftlicher Abmahnung gegen Bestimmungen des Vertrages verstoßen wird
    d) Bei Übertragung der dem Kunden aus dem Vertrag zustehenden Rechte und Pflichten an Dritte ohne unsere Zustimmung
    e) Bei Änderung der Besitzverhältnisse und/oder Rechtsform
  3. Der Rücktritt kann auch hinsichtlich eines noch offenen Teils der Lieferung oder Leistung aus obigen Gründen erfolgen.
  4. Rücktritt ohne Setzung einer Nachfrist erfolgt im Falle einer Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Mangels Vermögenabgewiesenen Antrages auf Insolvenzeröffnung.
  5. Unbeschadet der Schadenersatzansprüche der ELRA GesmbH einschließlich Vorprozessnebenkosten, sind im Falle des Rücktrittes erbrachte Teillieferungen und Leistungen abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch für vom Kunden noch nicht übernommene Waren, insbesondere auf sein Verlangen für Ihn reservierte oder gelagerte Ware. Für Sonderausführungen und auftragsgebunden gefertigte Ware gilt vertraglich ausdrücklich kein Rücktritts- recht vereinbart. Sofern wir keinen höheren Schaden geltend machen, so gilt ohne Schadensnachweis eine Stornogebühr von 20% des Kaufpreises inklusive MwSt. als vereinbart.

XIII. HAFTUNG

  1. Innerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes haftet die ELRA GesmbH für Personenschäden sowie für Sachschäden, die ein Verbraucher er-leidet. Ansprüche eines Kunden, der Unternehmer ist, aus dem Produkthaftungs-gesetz bestehen nicht. Allfällige Regress-forderungen, die aus dem Titel der Produkthaftung iSd PHG gegen die ELRA GesmbH gestellt werden, sind ebenso ausgeschlossen.
  2. Die ELRA GesmbH haftet – sofern dies nicht gegen zwingendes Recht verstößt, und soweit die AVB nichts anderes bestimmen- außerhalb des Produkthaftungsgesetzesgrundsätzlich nur für vorsätzliche oder grob fahrlässig verursachte Schäden. Ersatzansprüche verjähren in 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls aber nach 3 Jahren nach Erbringung der Leistung/Lieferung. Eine Haftung der ELRA GesmbH besteht darüber hinaus nur dann, wenn dieser vom Kunden zumindest grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, des entgangenen Gewinns, nicht erzielte Ersparnisse, Zinsverluste und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden sind ausgeschlossen.
  3. Zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften werden durch vorstehende Sätze nichteingeschränkt.
  4. Die ELRA GesmbH haftet innerhalb des Produkthaftungsgesetzes im Rahmen der zwingend gesetzlichen Verpflichtungen für alle Ansprüche und Schäden, die sich innerhalb der EU ereignen und somit EU Recht geltend gemacht wird. Für Ansprüche von Unternehmen über Sachschäden machen wir von der gesetzlichen Möglichkeit einer Einschränkung der Haftpflicht Gebrauch und haften nur im Falle groben Verschuldens.
  5. Lieferungen nach USA, Kanada und Australien sind ausdrücklich von jedweder Produkthaftungsregelung ausgenommen.
  6. Sind Vertragsstrafen vereinbart, sind darüberhinausgehende Ansprüche des Kunden aus dem jeweiligen Titel ausgeschlossen.
  7. ELRA GesmbH schließt ausschließlich Lieferverträge mit Business to Business (B2B) Kunden ab, die die Produkte der Firma ELRA im Sinne der Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010, soweit diese anwendbar ist, weiterverarbeiten. Ausgenommen sind Lieferungen an Forschungs- und forschungsähnlichen Betriebe wie z.B. Universitäten oder Labore.

XIV. GELTENDMACHUNG VONANSPRÜCHEN

Alle Ansprüche des Kunden sind bei sonstigem Anspruchsverlust innerhalb der in diesen AVB oder an anderer Stelle vereinbarten Fristen, ansonsten spätestens innerhalb von 3 Jahren ab Gefahren-überganggeltend zu machen

XV. GEWERBLICHE SCHUTZRECHTE UND URHEBERRECHT

  1. Fertigt die ELRA GesmbH auftragsgemäß nach Angaben des Kunden, so hat dieser uns bei allfälligen Verletzungen von Schutzrechten Schad- und klaglos zu halten.
  2. Für Projekte übergebene Ausführungs-unterlagen, Zeichnungen, Muster und Be-rechnungen bleiben stets geistiges Eigen-tum der ELRA GesmbH, und unterliegen den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Die Parteien verpflichten sich, jegliche als vertraulich gekennzeichnete Information streng vertraulich zu behandeln und dafür Sorge zu tragen, dass unbefugte Dritte, insbesondere Personen, die nicht in die Geschäftsbeziehung involviert sind, keine Kenntnis hiervon Erlangen können. Diese Verpflichtung zur Geheim-haltung der erlangten Informationen schließt insbesondere die Pflicht ein, vertrauliche Informationen nicht Konkurrenz-unternehmen der ELRA GesmbH zur Kennt-nis zubringen, insbesondere nicht zur Einholung von Angeboten.

XVI. ALLGEMEINES / SCHRIFTFORM

  1. Falls einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bestimmungen unwirksam sein sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige, die dem angestrebten Ziel möglichst nahekommt, zu ersetzen.
  2. Sämtliche Vereinbarungen, nachträgliche Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden usw. bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

XVII. DATENSCHUTZ

  1. Die ELRA GesmbH verpflichtet sich im Rahmen des Geschäftsbetriebsdatenschutzrechtliche Geheimhaltungsverpflichtungen – insbesondere die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (DSG) sowie der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) einzuhalten Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt ausschließlich zum Zweck der Vertragserfüllung.
  2. Die Datenschutzerklärung steht online unter https://www.elra.at/datenschutz zur Einsicht bzw. zum Download zur Verfügung.

XVIII. GERICHTSSTAND UND RECHT

  1. Zur Entscheidung aller aus der Vertragsbeziehung entstehenden Streitigkeiten ist das am Sitz der ELRA GesmbH sachlich zuständige Gericht örtlich zuständig. Die ELRA GesmbH hat jedoch das Recht, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners zu klagen.
  2. Für die vertragliche Beziehung gilt österreichisches materielles Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist Deutsch.

Ausgabe September 2022